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Zwangsverteidiger
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Zwangsverteidiger: Vom Angeklagten abgelehnter, da nicht sein Vertrauen genießender Pflichtverteidiger.    

     ~ entstanden in Westdeutschland – und damit einem heutigen EU-Land – erstmals in den »RAF-Prozessen«. Um das Bild der Rechtsstaatlichkeit zu wahren bzw. vorzutäuschen, wurden einzelnen Angeklagten nach Ausschaltung aller Verteidiger ihres Vertrauens, welche sich oft tatsächlich um die Verteidigung ihrer Mandanten bemühten und dadurch bei Beweisnot deren beabsichtigte Verurteilung erschwerten, Pflichtverteidiger zugeordnet, von denen dies kaum anzunehmen war. Da besagte Angeklagte, bisweilen selber juristisch gebildet, oft deutlich auf diesen Zusammenhang hinwiesen, andererseits aber ein formales Fehlen ihrer juristischen Verteidigung propagandisch unrätlich erschien, wurden ihnen besagte Pflichtverteidiger aufgezwungen, welche dadurch zu ~n wurden.
     Da der nachhaltige Abbau rechtsstaatlicher Strukturen in diesem Zusammenhang die Suche beliebiger Angeklagter nach engagierten und wirksamen Verteidigern drastisch erschwert hat, und weiterhin erschwert (cf. etwa den »Kachelmann-Prozeß«), ist der Einsatz von ~n staatlicherseits beinahe unnötig geworden.


 
 
 

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